FG Nürnberg - Urteil vom 07.12.2021
1 K 1625/19
Normen:
LuftVStG § 2 Nr. 5;

Befreiung von Ferryflügen für Angestellte von der Luftverkehrssteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 1 K 1625/19

DRsp Nr. 2022/11244

Befreiung von Ferryflügen für Angestellte von der Luftverkehrssteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LuftVStG § 2 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob steuerfreie Weiterflüge nach Landungen vorliegen und ob Ferryflüge für Angestellte steuerfrei sind.

Die Klägerin ist ein Luftverkehrsunternehmen, das individuelle gewerbliche Flüge, insb. Geschäfts- und Ambulanzflüge, durchführt. Sie ist am 23.10.2019 durch formwechselnde Umwandlung aus der Z GmbH & Co. KG mit Sitz in 1 hervorgegangen.

Die Klägerin meldete Luftverkehrsteuer (LuftVSt) für die Monate Januar bis Dezember 2011 beim beklagten Hauptzollamt (HZA) an. Im Rahmen einer Außenprüfung, die sich laut Prüfungsanordnung vom 05.02.2015 u.a. auf Luftverkehrsteuer der Streitzeiträume erstreckte, stellte die Außenprüferin fest, dass

- für jeden Fluggast nur ein Rechtsvorgang angemeldet wurde, obwohl im Rahmen des Charterauftrags mehrere Flugplätze im Steuergebiet nacheinander angeflogen wurden (Weiterflüge), die Fluggäste ihren Geschäftstermin wahrnahmen und alle oder ein Teil oder neue Fluggäste nach einigen Stunden einstiegen und weiterreisten,

- nur ein Rechtsvorgang angemeldet wurde, wenn ein Fluggast am selben Tag einen Hin- und Rückflug durchführte,