BAG - Urteil vom 15.12.2021
7 AZR 422/20
Normen:
BGB § 242; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 14 Nr. 191
EzA-SD 2022, 4
NJW 2022, 800
NZA 2022, 478
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 23/20
ArbG Wuppertal, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1786/19

Befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVKBefristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem TVK für eine Dauer bis zu drei JahrenVertretung als sachlicher Grund für ein befristetes Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 422/20

DRsp Nr. 2022/3039

Befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK Befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem TVK für eine Dauer bis zu drei Jahren Vertretung als sachlicher Grund für ein befristetes Arbeitsverhältnis

Orientierungssätze: 1. § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK verbietet nur den Abschluss eines einzelnen Vertrags über die Dauer von mehr als drei Jahren, nicht aber den Abschluss mehrerer sich anschließender Verträge mit einer Gesamtdauer von mehr als drei Jahren (Rn. 17 ff.). 2. Ein Vertrag, mit dem die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für einen weiteren befristeten Zeitraum verlängern, ist ein eigenständiger Zeitvertrag nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK mit der Folge, dass für § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK nur seine Dauer und nicht auch die Dauer des Ausgangsvertrags berücksichtigt wird. Das gilt auch dann, wenn im Verlängerungsvertrag nur eine neue Vertragslaufzeit vereinbart wird und die sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen unverändert bleiben (Rn. 23 ff.).