BGH - Beschluss vom 08.05.2018
II ZB 27/17
Normen:
HGB § 18 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 1666
BFH/NV 2018, 1134
DB 2018, 1788
DStR 2018, 1942
DStRE 2019, 726
FGPrax 2018, 208
GmbHR 2018, 848
MDR 2018, 1070
NZG 2018, 1016
ZIP 2018, 1439
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 90 PR 1306
OLG Hamm, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 W 106/17

Befugnis der verbleibenden Partner einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft zur Fortführung eines Doktortitel nach Ausscheiden des promovierten Namensgebers

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen II ZB 27/17

DRsp Nr. 2018/9288

Befugnis der verbleibenden Partner einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft zur Fortführung eines Doktortitel nach Ausscheiden des promovierten Namensgebers

PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 12. Juni 2017 aufgehoben.

Normenkette:

HGB § 18 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Partner der seit Januar 2006 mit dem Namen "Dr. J. & Partner Steuerberatungsgesellschaft" im Register eingetragenen Partnerschaft, der bis zu seinem Tod im Mai 2015 der weitere Partner Dr. H. J. angehörte. Nach dessen Tod führten die nicht promovierten Beteiligten zu 1 und 2 den bisherigen Namen der Partnerschaft mit Einwilligung der Erben unverändert fort.