FG Düsseldorf - Beschluss vom 13.09.2023
5 V 1048/23 A (E,G,U,F)
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 1, 2;

Befugnis des Finanzamts (FA) in sämtlichen Streitjahren zu einer Hinzuschätzung beim Gewinn und beim Umsatz

FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen 5 V 1048/23 A (E,G,U,F)

DRsp Nr. 2023/12623

Befugnis des Finanzamts (FA) in sämtlichen Streitjahren zu einer Hinzuschätzung beim Gewinn und beim Umsatz

Tenor

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2016 bis 2019, der Bescheide über den Gewerbesteuer-Messbetrag 2016 bis 2019, der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 bis 31.12.2019, der Einkommensteuerbescheide für 2016 bis 2019, der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2016 bis 31.12.2019 und des Vorauszahlungsbescheids zur Einkommensteuer für 2021, allesamt vom 27.9.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.3.2023, wird bis einen Monat nach Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Klage mit dem Aktenzeichen 5 K 665/23 E,G,U,F mit der Maßgabe ausgesetzt, dass bei der Berechnung des Gewinns bzw. Umsatzes lediglich von einem durchschnittlichen Tageserlös von 3.000,00 EUR anstatt - wie bisher - von 3.423,04 EUR auszugehen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird dem Antragsgegner übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 70% und dem Antragsgegner zu 30% auferlegt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.