OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.03.2017
1 U 82/16
Normen:
HGB § 149; HGB § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 202
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 243/15

Befugnis des Liquidators einer aufgelösten KG zur Einziehung noch ausstehender Einlagen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 1 U 82/16

DRsp Nr. 2017/11758

Befugnis des Liquidators einer aufgelösten KG zur Einziehung noch ausstehender Einlagen

1. Zur Einlagepflicht des Kommanditisten einer Massenkommanditgesellschaft im Liquidationsstadium. 2. Der Liquidator einer aufgelösten KG hat im Rahmen seiner Aufgabe, die Aktiv- und Passivsalden unter den Gesellschaftern auszugleichen, das Recht und die Pflicht, im Namen der Gesellschaft die noch ausstehenden Einlagen, soweit zur Kompensation erforderlich, einzuziehen. Eine solche Einziehung kommt aber grundsätzlich erst in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichsplan einen Passivsaldo zulasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist.

I. Die Erstberufung der Klägerin gegen das am 09. Juni 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 243/15 - wird zurückgewiesen.

Auf die Zweitberufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Feststellungsausspruch zu Ziffer 1 des Urteilstenors aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 8.960 Euro einzustellen ist.

Im Übrigen wird die Zweitberufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.