I. Die Erstberufung der Klägerin gegen das am 09. Juni 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
Auf die Zweitberufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Feststellungsausspruch zu Ziffer 1 des Urteilstenors aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 8.960 Euro einzustellen ist.
Im Übrigen wird die Zweitberufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|