OLG Hamm - Beschluss vom 07.11.2017
27 W 105/18
Normen:
PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2 S. 1; HGB § 37 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 388; FamFG § 390; FamFG § 392;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 90 PR 1586 (I)

Befugnis einer Partnerschaft zur Fortführung eines Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners

OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 27 W 105/18

DRsp Nr. 2018/11520

Befugnis einer Partnerschaft zur Fortführung eines Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners

Eine Partnerschaft ist nicht berechtigt, nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namengebenden Partners den Doktortitel weiter im Namen zu führen. Insoweit hat der Grundsatz der Firmenbeständigkeit nur in Bezug auf den Namen eines Gesellschafters Vorrang gegenüber der Firmenwahrheit, nicht jedoch hinsichtlich des Doktortitels, da dieser nicht Bestandteil des Namens ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) vom 06.07.2017 gegen den - ein Ordnungsgeld von 750,00 € festsetzenden - Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13.06.2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 25.07.2017, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2 S. 1; HGB § 37 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 388; FamFG § 390; FamFG § 392;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 750,- €.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die verbleibenden Partner der "Dr. X - Y und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", nachdem der weitere Partner Dr. X1 am ##.##.2015 verstorben ist.