FG Hamburg - Urteil vom 25.05.2023
2 K 65/16
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5;

Befugnis eines Kommanditisten zur Klageerhebung gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Hamburg, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 2 K 65/16

DRsp Nr. 2023/14471

Befugnis eines Kommanditisten zur Klageerhebung gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2009 bis 2012 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2006 als Treugeber-Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (A KG). Treuhänderin und als Kommanditistin der A KG im Handelsregister eingetragen war die B GmbH, später umfirmiert in C GmbH (XXX GmbH). Der Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der Treuhand GmbH, wonach letztere ihren Kommanditanteil an der A KG treuhänderisch anteilig treuhänderisch für den Kläger hielt, sah in § 3 Abs. 4 vor, dass die Treuhand GmbH aufschiebend bedingt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil an den jeweiligen Treugeber abtritt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom XX. August 2014 wurde über das Vermögen der Treuhand GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.