BFH - Beschluss vom 15.12.2014
X S 20/14
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 1; FGO § 133a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 508

Beginn der 2-Wochen-Frist für die Anbringung einer Gehörsrüge

BFH, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen X S 20/14

DRsp Nr. 2015/3072

Beginn der 2-Wochen-Frist für die Anbringung einer Gehörsrüge

1. NV: Die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Bekanntgabefiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO ist nicht anwendbar (vgl. BVerfG vom 4. April 2007 1 BvR 66/07, NJW 2007, 2242). 2. NV: Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte darf das Gericht gleichwohl im Wege der tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass einfache Post drei Tage nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist.

1. Die 2-Wochen-Frist für die Anbringung einer Gehörsrüge beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis derjenigen Umstände, die die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen. Liegen diese Umstände in der angegriffenen Entscheidung selbst, so kommt es folglich auf den tatsächlichen Zugang dieser Entscheidung an. 2. Die tatsächliche Kenntnis kann nicht durch eine Kenntnisnahmefiktion wie § 133a Abs. 2 S. 3 FGO ersetzt werden. Jedoch kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass dem Empfänger einfache Post regelmäßig und typischerweise drei Tage nach deren Aufgabe zugegangen ist. 3. Eine gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gerichtete Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Bundesfinanzhof und nicht das Finanzgericht den aus Art. 103 Abs. 1 folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (hier: verneint).