I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im Juni 2006 für seine beiden Kinder Kindergeld. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) vom 13. November 2007 wurde von der Post zurückgesandt, weil der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Im März 2008 zeigten die Prozessbevollmächtigten an, den Kläger zu vertreten, und legten einen Untätigkeitseinspruch ein (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -- AO --).
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