BFH - Beschluss vom 28.12.2010
III B 178/09
Normen:
§ 56 FGO; § 116 Abs 2 FGO; § 116 Abs 3 FGO; § 178 ZPO; § 180 ZPO;
Vorinstanzen:

Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung am Freitag nach Ende des Kanzleibetriebs

BFH, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen III B 178/09

DRsp Nr. 2011/5598

Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung am Freitag nach Ende des Kanzleibetriebs

1. NV: Ein Schriftstück wird durch Einlegung in den Briefkasten des Geschäftsraumes unabhängig davon zugestellt, wann der Adressat tatsächlich Kenntnis nimmt. Eine Zustellung um 16:00 Uhr an einem Freitag setzt daher die Beschwerdefrist und die Frist zur Begründung der Beschwerde auch dann in Gang, wenn die Anwaltskanzlei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besetzt ist. 2. NV: Eine Fristberechnung, die nicht von dem Zustellungsvermerk, sondern von einem Eingangsstempel des folgenden Montags ausgeht, ist offensichtlich falsch.

Normenkette:

§ 56 FGO; § 116 Abs 2 FGO; § 116 Abs 3 FGO; § 178 ZPO; § 180 ZPO;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im Juni 2006 für seine beiden Kinder Kindergeld. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) vom 13. November 2007 wurde von der Post zurückgesandt, weil der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Im März 2008 zeigten die Prozessbevollmächtigten an, den Kläger zu vertreten, und legten einen Untätigkeitseinspruch ein (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -- AO --).