BFH - Urteil vom 18.10.2012
VI R 16/11
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3092/08

Beginn der Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen VI R 16/11

DRsp Nr. 2013/654

Beginn der Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer

NV: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 14. April 2011 VI R 53/10, BStBl II 2011, 746; vom 6. Oktober 2011 VI R 17/11, BFH/NV 2012,551; Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 22. Mai 2006 VI R 46/05, BStBl II 2006, 820).

Ist eine Steuererklärung (hier: gemäß § 46 Abs. 2 AO) nicht abzugeben, sondern ist der Steuerpflichtige lediglich berechtigt, eine solche einzureichen, so ist der Beginn der Festsetzungsfrist nicht gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gehemmt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Die Klägerin, die im Streitjahr (2003) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, reichte am 8. Januar 2008 eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Das FA lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1228 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt,