BFH - Urteil vom 16.12.1998
X R 153/95
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 782
DStZ 1999, 496

Beginn der Herstellung i.S.d. § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG 1992; spezifizierter Auftrag an Bauunternehmer

BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen X R 153/95

DRsp Nr. 1999/3596

Beginn der Herstellung i.S.d. § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG 1992; spezifizierter Auftrag an Bauunternehmer

Der spezifizierte Bauauftrag an einen Bauunternehmer ist noch kein "Beginn der Herstellung" i.S.d. § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG 1992. Dieser Begriff ist vielmehr verfassungskonform auszulegen als Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger waren Eigentümer eines Grundstücks. Mit "Bauvertrag" vom 18. Juli 1991 beauftragten sie eine Firma, darauf "nach freier Planung" zu einem Festpreis ein Wohnhaus zu errichten. Dem Bauvertrag lagen zugrunde: Planungsskizzen vom 2. Juli 1991, eine Ausstattungsbeschreibung, eine Preisliste, "besondere Vereinbarungen" sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Ende August 1991 beantragten die Kläger die Baugenehmigung; mit den Bauarbeiten wurde am 1. November 1991 begonnen.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 machten die Kläger den Abzugshöchstbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) -- EStG 1992-- in Höhe von 19 800 DM geltend sowie Schuldzinsen nach § 10e Abs. 6 a EStG 1992 in Höhe von 5 578 DM.