BFH - Urteil vom 18.12.2014
III R 13/14
Normen:
AO § 171 Abs. 7; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1957/13

Beginn der Verjährung der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld

BFH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen III R 13/14

DRsp Nr. 2015/9280

Beginn der Verjährung der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld

NV: Begeht ein Kindergeldberechtigter eine Steuerhinterziehung, indem er es unterlässt, der Familienkasse der Arbeitsverwaltung mitzuteilen, dass er im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und daher Kindergeld von der Familienkasse seines Arbeitgebers erhält, so kann die Festsetzung des Kindergeldes nachträglich aufgehoben werden. Dabei ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt, die erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt.

Die Verjährung des Anspruchs der Familienkasse auf Rückforderung von aufgrund Steuerhinterziehung zu Unrecht gezahltem Kindergeld beginnt erst mit der letzten Auszahlung des Kindergeldes. Denn aus dem das Kindergeldrecht beherrschenden Monatsprinzip ist nicht herzuleiten, dass jede monatliche Auszahlung eine beendete Steuerstraftat darstellt, was zur Folge hätte, dass mit jeder Auszahlung für den jeweiligen Monat auch die Verfolgungsverjährung beginne.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Februar 2014 12 K 1957/13 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 7; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370 Abs. 1;

Gründe