FG Köln - Urteil vom 26.02.2014
12 K 1957/13
Normen:
AO § 171 Abs 7; StGB § 78 Abs 3 Nr 4; StGB § 78a; EStG § 66 Abs 2; AO § 169;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 11

Festsetzungsfrist bei Rückforderung von Kindergeld

FG Köln, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 12 K 1957/13

DRsp Nr. 2014/14271

Festsetzungsfrist bei Rückforderung von Kindergeld

Bei einer Steuerhinterziehung ist der Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung gehemmt. Aufgrund des im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG tritt die Verkürzung nach Abschluss des jeweiligen Monats ein, so dass die Tat damit auch jeweils i.S. des § 78a StGB beendet ist.

Normenkette:

AO § 171 Abs 7; StGB § 78 Abs 3 Nr 4; StGB § 78a; EStG § 66 Abs 2; AO § 169;

Tatbestand

Strittig ist die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum ab August 1997 bis einschließlich September 2012 in Höhe von insgesamt 55.118,43 EUR wegen Doppelzahlung.

Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder, A, geboren im August 1994 und B, geboren im April 1996.

Die Klägerin wohnte zunächst mit ihrer Familie in C und sie war bei der C. GmbH nichtselbständig tätig (Bl. 14 KG-Akte).

Auf ihren Antrag vom 22. August 1994 an das seinerzeit noch zuständige Arbeitsamt C – Kindergeldkasse – wurde ihr zunächst für die Tochter A Kindergeld bewilligt (Bl. 5 KG-Akte).