BFH - Urteil vom 17.12.2015
V R 13/15
Normen:
AO § 378 Abs. 1; AO § 384; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 171 Abs. 7;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 102/13

Beginn der Verjährung der Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes

BFH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen V R 13/15

DRsp Nr. 2016/3181

Beginn der Verjährung der Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes

1. NV: § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform. 2. NV: Die Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten. 3. NV: Nach § 171 Abs. 7 AO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist. 4. NV: Bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung.

1. Der Kindergeldanspruch für zwei Deutschland lebende Kinder endet, wenn diese in die Türkei umziehen. 2. Die Mutter zweier Kinder handelt zumindest leichtfertig, wenn sie der Familienkasse nicht mitteilt, dass die Kinder zu dem Vater in die Türkei gezogen sind. 3. Gemäß § § 384,1384,169 Abs. 2,171 Abs. 7 AO ist die Verjährung der Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes im Falle der Begehung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung gehemmt. Diese wiederum beginnt erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung.

Tenor

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.