FG Niedersachsen - Urteil vom 24.07.2014
1 K 102/13
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Vorsätzlich oder leichtfertig unterlassene Anzeige des Haushaltswechsels bei der Gewährung von Kindergeld für in der Türkei in Ausbildung befindliche minderjährige Kinder

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 1 K 102/13

DRsp Nr. 2016/544

Vorsätzlich oder leichtfertig unterlassene Anzeige des Haushaltswechsels bei der Gewährung von Kindergeld für in der Türkei in Ausbildung befindliche minderjährige Kinder

Vorsätzlich oder leichtfertig unterlassene Anzeige des Haushaltswechsels der Kinder im Zusammenhang mit ihrer Einschulung in der Türkei.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für in der Türkei in Ausbildung befindliche minderjährige Kinder.

Die 1972 geborene Klägerin ist türkischer Abstammung. Ihrem Vater folgend zogen sie und ihre Mutter 1978 nach Deutschland. Die Klägerin besuchte die Realschule und die einjährige Handelsschule. Sie ist seit 1990 verheiratet und Mutter der 1994 in Deutschland geborenen Töchter A und B. Sie und ihre beiden Kinder wurden 1999 in Deutschland eingebürgert.

Die Klägerin reichte im Januar 2000 eine Kopie ihrer Einbürgerungsurkunde zur Kindergeldakte ein. Der Ehemann lebt und arbeitet jedenfalls seit Juni 1992 in der Türkei. Mittlerweile ist er Rentner. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 erklärte die Klägerin, ihr Ehemann sei zunächst mit ihr nach Deutschland gekommen. Ihm sei es jedoch nicht gelungen, in Deutschland Fuß zu fassen. Er sei dann in die Türkei zurückgekehrt, sie habe aber in Deutschland leben wollen. Es habe sich ein "Hin und Her" ergeben.