BGH - Urteil vom 03.08.2017
VII ZR 39/17
Normen:
HGB § 87c Abs. 1; HGB § 87c Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 116/15
OLG Hamm, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 95/16

Beginn der Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs; Verweigerung der Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision durch den Unternehmer; Gerichtliche Geltenmachung der Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision

BGH, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen VII ZR 39/17

DRsp Nr. 2017/11563

Beginn der Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs; Verweigerung der Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision durch den Unternehmer; Gerichtliche Geltenmachung der Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision

1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird aber gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann.2. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Handelsvertretervertrags, nach der die Verjährung für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis kenntnisunabhängig innerhalb eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs enden soll, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen ist, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.