BGH - Urteil vom 23.04.2015
IX ZR 176/12
Normen:
StBerG § 68;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 199
BB 2015, 1346
BFH/NV 2015, 1231
DStR 2015, 1887
DStRE 2015, 1342
MDR 2015, 649
NJW 2015, 2190
VersR 2016, 131
WM 2015, 2064
wistra 2015, 360
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 266/06
OLG Schleswig, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 1/12

Beginn der Verjährung des durch die weitere Beratung eines Steuerberaters entstandenen Kostenschadens

BGH, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen IX ZR 176/12

DRsp Nr. 2015/9229

Beginn der Verjährung des durch die weitere Beratung eines Steuerberaters entstandenen Kostenschadens

Weist ein neuer steuerlicher Berater den Mandanten auf eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung des vormaligen Beraters hin und ergreift der Mandant Maßnahmen, die ihm zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Beratung empfohlen worden sind, beginnt die Verjährung des durch die weitere Beratung entstandenen Kostenschadens spätestens mit der Bezahlung der Leistungen des neuen Beraters; mit einem späteren, aufgrund der fehlerhaften Gestaltungsberatung noch entstehenden Steuerschaden bildet der Kostenschaden eine Schadenseinheit.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juni 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 660.173,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2004 verurteilt worden sind.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17. November 2011 geändert: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 201.414,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.