Das Verfahren wird im Fall 210 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt und im Fall 211 der Urteilsgründe eingestellt.
2.Auf die Revisionen der Angeklagten D. und Br. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2019, soweit es diese beiden Angeklagten und – unter Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO – den Mitangeklagten Machill betrifft, aufgehoben
a) b) 3. 4. 5. 6.
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