BGH - Beschluss vom 07.06.2021
1 StR 314/20
Normen:
StGB § 78 Abs. 1 S. 1; StGB § 266a Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 312
StV 2021, 714
wistra 2021, 494
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7850 Js 214837/14 KLs 6/18

Beginn der Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes für das Entrichten der Sozialversicherungsbeiträge; Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

BGH, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 1 StR 314/20

DRsp Nr. 2021/11690

Beginn der Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes für das Entrichten der Sozialversicherungsbeiträge; Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

1. Bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes für das Entrichten der Sozialversicherungsbeiträge.2. Grundsätzlich bezieht sich die Unterbrechungswirkung eines Durchsuchungsbeschlusses auf alle verfahrensgegenständlichen Taten (§ 264 Abs. 1 StPO), sofern nicht der Verfolgungswille der Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist.

Tenor

1.

Das Verfahren wird im Fall 210 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt und im Fall 211 der Urteilsgründe eingestellt.

2.

Auf die Revisionen der Angeklagten D. und Br. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2019, soweit es diese beiden Angeklagten und – unter Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO – den Mitangeklagten Machill betrifft, aufgehoben

a) b) 3. 4. 5. 6.