BGH - Beschluss vom 15.11.2018
IX ZR 61/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 629/17
OLG München, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2276/17

Beginn des Laufs der Verjährung bei Inanspruchnahme einer GmbH durch Anleger für sämtliche Folgeschäden

BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen IX ZR 61/18

DRsp Nr. 2018/18244

Beginn des Laufs der Verjährung bei Inanspruchnahme einer GmbH durch Anleger für sämtliche Folgeschäden

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.657,73 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

2. Im Übrigen ist die Sache zutreffend entschieden.