Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 31.03.2016, geändert durch den Bescheid vom 20.06.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 wird für den Zeitraum Januar bis Juni 2016 aufgehoben.
Der Festsetzungsbescheid des Differenzkindergeldes vom 31.03.2016, geändert durch den Bescheid vom 20.06.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 wird für den Zeitraum Januar bis Juni 2016 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
II.Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.
III. IV.
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