BFH - Urteil vom 22.11.2012
V R 60/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3312/08

Begriff der Ausbildung für einen Beruf als Voraussetzung des Anspruchs auf Kindergeld

BFH, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen V R 60/10

DRsp Nr. 2013/2326

Begriff der Ausbildung für einen Beruf als Voraussetzung des Anspruchs auf Kindergeld

NV: Bei einer im Inland durch ein Praktikum erfolgenden Berufsausbildung, bestehen keine festen Mindestgrenzen im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Ausbildungsmaßnahme, deren Unterschreiten der Annahme einer Ausbildungsmaßnahme entgegensteht.

Der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend reicht die Teilnahme an einem Praktikum für eine Woche im Monat zur Bejahung einer Berufsausbildung aus.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe

I. Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte bis einschließlich Juni 2007 eine Berufsfachschule. Ab Juni 2007 begleitete die Tochter den Podologen R bei dessen Tätigkeit einmal im Monat für jeweils eine Woche als "Praktikantin". Im August 2008 begann die Tochter des Klägers mit einer zweijährigen Ausbildung zur Podologin bei einer Facheinrichtung.