BFH - Urteil vom 03.12.2020
IV R 16/18
Normen:
EStG § 7g;
Fundstellen:
BB 2021, 879
BFH/NV 2021, 716
BStBl II 2021, 382
DStR 2021, 785
DStRE 2021, 503
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 74/18

Begriff der ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsguts in einer Betriebsstätte des Betriebs des Investors i.S. von § 7g EStG

BFH, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen IV R 16/18

DRsp Nr. 2021/4727

Begriff der ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsguts in einer Betriebsstätte des Betriebs des Investors i.S. von § 7g EStG

Ein Wirtschaftsgut des Investors wird auch dann noch i.S. des § 7g EStG in einer Betriebsstätte des Betriebs des Investors ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es in dem Betrieb eines Anderen ausschließlich als Werkzeug zur Herstellung von durch den Investor in Auftrag gegebenen Teilen eingesetzt und in der restlichen Zeit dort für den Investor lediglich verwahrt wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.05.2018 – 3 K 74/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g;

Gründe

I.

Streitig ist die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre 2012 und 2013 geltenden Fassung (EStG) für sog. "Werkzeuge".

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG und stellt selbst Produkte her. Sie hat eine einzige Betriebsstätte, die im Inland liegt. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Betriebsvermögensvergleich.