FG Niedersachsen - Gerichtsbescheid vom 15.05.2018
3 K 74/18
Normen:
EStG (2009) § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b);

Rechtsstreit um die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages für Werkzeuge (hier Spritzgussformen)

FG Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 3 K 74/18

DRsp Nr. 2019/2806

Rechtsstreit um die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages für "Werkzeuge" (hier Spritzgussformen)

Der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen des Anlagevermögens (hier Spritzgussformen) bei einem (ausländischen) Auftragnehmer ist bei funktionaler Betrachtung der einzigen inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, wenn die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebes verbleibt.

Normenkette:

EStG (2009) § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b);

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibungen für sogenannte "Werkzeuge" (mehrere Spritzgussformen).

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft und stellt selbst ... Produkte her. Sie hat eine einzige Betriebsstätte und zwar am Sitz der Gesellschaft. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Vorprodukte kauft sie teilweise zu bzw. lässt diese durch andere Unternehmen herstellen. Sie benötigt für die Herstellung eines ihrer Produkte u.a. Kunststoffformteile, die im Spritzgussverfahren hergestellt werden. Sie selbst verfügt nicht über die Maschinen, um solche Spritzgussteile selbst herstellen zu können. Dazu bedient die Klägerin sich anderer Unternehmen. Im Einzelnen: