AO § 373 Abs. 2 Nr. 3 ; KWK § 22 a Abs. 2; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 ; WaffenG § 52a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 301
Begriff der Bande
BGH, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 5 ARs 3/00
DRsp Nr. 2000/5229
Begriff der Bande
Der 5. Strafsenat des BGH neigt zu der Ansicht, dass diejenigen Bandenvorschriften, die die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds zum Tatbestandsmerkmal haben, nicht voraussetzen, dass die Tat von mindestens zwei Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken am Tatort begangen worden ist.
Normenkette:
AO § 373 Abs. 2 Nr. 3 ; KWK § 22 a Abs. 2; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 ; WaffenG § 52a Abs. 2 S. 2;
Gründe:
Der Senat teilt die Ansicht des 3. Strafsenates zur Auslegung der Vorschriften des § 244 Abs. 1 Nr. 2 und des § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB.
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