LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.2014
15 Sa 1301/13
Normen:
AGG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1365/13

Begriff der Benachteiligung i.S. von § 3 AGG Anforderungen an die Eignung eines Bewerbers um eine Stelle als Rechtsanwalt in einer international tätigen Kanzlei

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1301/13

DRsp Nr. 2015/9811

Begriff der Benachteiligung i.S. von § 3 AGG Anforderungen an die Eignung eines Bewerbers um eine Stelle als Rechtsanwalt in einer international tätigen Kanzlei

Eine Benachteiligung iSv. § 3 AGG setzt eine weniger günstige Behandlung in einer vergleichbaren Situation vor. Eine vergleichbare Situation erfordert eine objektive Eignung für eine ausgeschriebene Stelle. Zu der objektiven Eignung für die Stelle eines Rechtsanwalts in einer international tätigen Kanzlei kann auch das Erreichen von Mindestnoten in den Examen gehören. Verlangt eine international tätige Kanzlei berechtigt überdurchschnittliche Examina, so reichen zwei Benotungen mit der Note "befriedigend" nicht aus. Ausnahmsweise war die Entschädigungsklage auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil der Kläger auf seiner eigenen Homepage noch zur Zeit seiner Bewerbung bei der Beklagten den Umgang mit Mandanten und Mandaten in "Anwaltsfabriken" als äußerst schlecht dargestellt hatte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2013 - 9 Ca 1365/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

AGG § 3;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung wegen seines Lebensalters.