BFH - Urteil vom 14.11.2012
VII R 21/11
Normen:
TrZG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; TrZG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1070/08

Begriff der Entnahme von Zollgut aus der Truppenzollgutverwendung

BFH, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen VII R 21/11

DRsp Nr. 2013/1982

Begriff der Entnahme von Zollgut aus der Truppenzollgutverwendung

NV: Werden von Mitgliedern des zivilen Gefolges der NATO-Hauptquartiere abgabenbegünstigt bezogene Waren ohne Genehmigung der zuständigen Zollstelle an Nichtberechtigte veräußert, werden sie der Truppenzollgutverwendung mit der Folge entzogen, dass eine Abgabenschuld entsteht, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstünde. Dies gilt auch bei Veräußerung der Waren an einen im Ausland ansässigen Erwerber.

Eine abgabenbegründende Entnahme liegt vor, wenn in der Truppenzollgutverwendung befindliche Ware aus dem Besitz der ausländischen Streitkräfte oder eines ihrer Mitglieder in den Besitz eines Nichtberechtigten übergeht und dadurch die für die Abgabenbegünstigung maßgebliche Zweckbestimmung der ausschließlichen Verwendung als Truppenzollgut aufgehoben wird, was insbesondere der Fall ist, wenn einem Nichtberechtigten das Eigentum an dem Zollgut verschafft wird. Das gilt auch dann, wenn dieser im Ausland ansässig ist.

Normenkette:

TrZG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; TrZG § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe