BGH - Urteil vom 24.09.2008
VIII ZR 192/06
Normen:
HGB § 25 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 78
DB 2008, 2475
DNotZ 2009, 226
DZWIR 2009, 39
JuS 2009, 185
MDR 2008, 1404
NJW-RR 2009, 820
WM 2008, 2273
ZIP 2008, 2116
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 157/05
LG Münster, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 560/04

Begriff der Fortführung eines Handelsgeschäfts

BGH, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 192/06

DRsp Nr. 2008/19239

Begriff der Fortführung eines Handelsgeschäfts

»Zur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB durch eine sukzessiv erfolgende Übernahme des Unternehmens und Fortführung desselben unter Beibehaltung der prägenden Firmenbestandteile.«

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die unter der Bezeichnung "Fussbodenbau Salur GmbH" firmierende Beklagte auf Bezahlung von Warenlieferungen nach den Grundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung in Anspruch.

Die Klägerin stand mehrere Jahre lang mit der Industrie-Böden Salur GmbH (im Folgenden: IB) in Geschäftsbeziehung. Nach Gründung der Beklagten im August 2003 unterhielt die Klägerin auch Geschäftsbeziehungen zu dieser. Sowohl die Beklagte als auch die IB stellen bzw. stellten Industrieböden her. Beide Unternehmen waren unter derselben Adresse ansässig und hatten dieselben Telefon- und Faxnummern sowie denselben Geschäftsführer und Gründungsgesellschafter, Herrn S.. Ferner waren mindestens drei Mitarbeiter der IB für die Beklagte tätig. Beide Unternehmen unterhielten jedoch eigene Bankverbindungen.