Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (in vier Fällen) verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt insbesondere für die Besetzungsrüge. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auf die in BGHSt 30,
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