BGH - Urteil vom 12.10.1988
3 StR 194/88
Normen:
AO (1977) § 370 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHSt 35, 374
DRsp III(380)234a-b
MDR 1989, 87
NJW 1989, 309
NStZ 1989, 124

Begriff der fortgesetzten Begehung

BGH, Urteil vom 12.10.1988 - Aktenzeichen 3 StR 194/88

DRsp Nr. 1992/2286

Begriff der fortgesetzten Begehung

»Das Merkmal "fortgesetzt" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO bedeutet mehrfach wiederholte Begehungsweise. Es setzt nicht mehrere selbständige Taten voraus; vielmehr genügt es, daß der Täter bei mehreren zeitlich auseinanderfallenden Einzelakten einer fortgesetzten Tat unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege mehrfach wiederholt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.«

Normenkette:

AO (1977) § 370 Abs. 3 Nr. 4 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (in vier Fällen) verurteilt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt insbesondere für die Besetzungsrüge. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auf die in BGHSt 30, 371 abgedruckte Entscheidung hingewiesen. Danach kann bei einem zwingenden sachlichen Anlaß (hier die nach dem bereits erfolgten Eingang der Sachen anders nicht behebbare Überbelastung eines Spruchkörpers) die Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG auch hinsichtlich anhängiger Verfahren geändert werden. Der Erörterung bedarf allerdings die Frage, ob die Strafkammer das Vorliegen des Regelbeispiels gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO rechtsfehlerfrei angenommen hat.