BFH - Urteil vom 12.07.2021
VI R 1/19
Normen:
AO § 12; EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, Nr. 6 Sätze 1 und 2,; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Nr. 5, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 19
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1165/15

Begriff der großräumigen Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der vor 2014 geltenden FassungUmfang der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zu nur gelegentlich aufgesuchten Forstflächen

BFH, Urteil vom 12.07.2021 - Aktenzeichen VI R 1/19

DRsp Nr. 2021/17602

Begriff der großräumigen Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der vor 2014 geltenden Fassung Umfang der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zu nur gelegentlich aufgesuchten Forstflächen

NV: Forstflächen, die der Steuerpflichtige nicht mit einer gewissen Nachhaltigkeit, sondern nur gelegentlich aufsucht, sind keine großräumige Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der vor der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl I 2013, 188) geltenden Fassung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.06.2018 – 6 K 1165/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 12; EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, Nr. 6 Sätze 1 und 2,; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Nr. 5, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2;

Gründe

I.