FG Nürnberg - Urteil vom 20.12.2005
VII 200/04
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 50b ;

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

FG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII 200/04

DRsp Nr. 2006/11837

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

Dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Erneuerung von Fenstern und die Modernisierung eines Bades in einem eigengenutzten Wohnhaus als haushaltsnahe Dienstleistungen behandeln wollte.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 50b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.

Die Kläger wurden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Arbeitnehmer und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

lm Streitjahr 2003 ließen die Kläger in ihrem eigengenutzten Wohnhaus neue Kunststofffenster einbauen und das Bad vollständig renovieren. Dabei wurden Sanitär-, Heizungs-, Elektro- und Fliesenarbeiten ausgeführt sowie neue Heizungs- und Sanitär-Einrichtungsgegenstände installiert. Für die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 32.456 EUR beantragten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 2003 eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Das Finanzamt sah in diesen Arbeiten Substanz erhaltende Maßnahmen und lehnte mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19.04.2004 die Gewährung einer Steuervergünstigung ab.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.