FG Nürnberg - Urteil vom 20.12.2005
VII 278/04
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 50b ;
Fundstellen:
EFG 2006, 893

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

FG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII 278/04

DRsp Nr. 2006/11838

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

Unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen keine Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der funktionsgerechten Nutzung des selbstgenutzten Gebäudes des Steuerpflichtigen stehen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 50b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.

Die Kläger wurden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Arbeitnehmer und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Streitjahr 2003 erbrachten die Kläger für das selbst genutzte Wohngebäude, das teilweise vermietet war, Instandhaltungsaufwendungen i.H.v. insgesamt 6.030,83 EUR, von denen 2.412,33 EUR auf die vermietete Dachgeschosswohnung entfielen. Für die auf die selbst genutzte Wohnung entfallenden Instandhaltungsaufwendungen beantragten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 2003 eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Die Aufwendungen betrafen folgende Leistungen:

- Erstellung der

Heizkostenabrechnung und Wartung235,67 EUR

- Heizung/Sanitär

(Rechnung)1.893,69 EUR

- Wasser Hausanschluss

VG510,86 EUR

- Lieferung und Verlegung

Natursteinplatten2.391,49 EUR

Summe5.031,71 EUR

Anteil selbst genutzte

Wohnung (60 %)3.019,03 EUR

- Jahresgebühr