Streitig ist die Gewährung einer Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.
Die Kläger wurden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Arbeitnehmer und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Streitjahr 2003 erbrachten die Kläger für das selbst genutzte Wohngebäude, das teilweise vermietet war, Instandhaltungsaufwendungen i.H.v. insgesamt 6.030,83 EUR, von denen 2.412,33 EUR auf die vermietete Dachgeschosswohnung entfielen. Für die auf die selbst genutzte Wohnung entfallenden Instandhaltungsaufwendungen beantragten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 2003 eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Die Aufwendungen betrafen folgende Leistungen:
- Erstellung der
Heizkostenabrechnung und Wartung235,67 EUR
- Heizung/Sanitär
(Rechnung)1.893,69 EUR
- Wasser Hausanschluss
VG510,86 EUR
- Lieferung und Verlegung
Natursteinplatten2.391,49 EUR
Summe5.031,71 EUR
Anteil selbst genutzte
Wohnung (60 %)3.019,03 EUR
- Jahresgebühr
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