BFH - Urteil vom 31.08.2022
X R 15/21
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 1; BGB § 675; EStG 2014; EStG 2015; EStG 2016;
Fundstellen:
BB 2022, 2902
BFH/NV 2023, 184
DB 2022, 3028
DStR 2022, 2661
DStRE 2023, 119
FR 2023, 64
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 199/20

Begriff der Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a Satz 1 EStGBerücksichtigungsfähigkeit von Provisionen und Gebühren für Bürgschaft bei der Gewinnermittlung

BFH, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen X R 15/21

DRsp Nr. 2022/17595

Begriff der Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG Berücksichtigungsfähigkeit von Provisionen und Gebühren für Bürgschaft bei der Gewinnermittlung

1. Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind nach Maßgabe eines ertragsteuerrechtlich weiten Begriffsverständnisses alle Leistungen, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, mithin Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (in diesem Sinne bereits BFH-Urteil vom 12.02.2014 – IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 19). 2. Provisionen und Gebühren für ein Aval (eine Bürgschaft) zählen jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i.S. von § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26.05.2021 – 3 K 199/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. S. 1;