BFH - Urteil vom 07.07.2021
III R 40/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c;
Fundstellen:
BB 2021, 2261
BFH/NV 2021, 1413
BStBl II 2021, 864
DStR 2021, 2234
DStRE 2021, 1207
DStZ 2021, 885
FamRZ 2021, 1798
NJW 2021, 3070
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1559/17

Begriff der Übergangszeit im Sinne von 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStG

BFH, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen III R 40/19

DRsp Nr. 2021/14742

Begriff der Übergangszeit im Sinne von 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStG

1. Eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Form eines Hochschulstudiums beginnt nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden. 2. Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dass dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sind. 3. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist. 4. Eine Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kann nicht dadurch begründet werden, dass sich ein Kind um eine Ausbildung bemüht und später diese beginnt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 07.06.2019 – 1 K 1559/17 (Kg) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: