Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. April 2013 7 K 2640/11 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I. Die Beteiligten streiten, ob die Inanspruchnahme von Sonderkonditionen im Rahmen des sogenannten Behördenleasings zu Arbeitslohn führt und ob die Änderungsvoraussetzungen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) vorliegen.
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