BFH - Urteil vom 18.12.2014
VI R 75/13
Normen:
EStG § 19, § 8 Abs. 2 Satz 1, Sätze 2 bis 5;
Vorinstanzen:
FG München , vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2640/11

Begriff der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten

BFH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen VI R 75/13

DRsp Nr. 2015/7287

Begriff der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten

An einer nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den Arbeitgeber fehlt es, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. April 2013 7 K 2640/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 19, § 8 Abs. 2 Satz 1, Sätze 2 bis 5;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten, ob die Inanspruchnahme von Sonderkonditionen im Rahmen des sogenannten Behördenleasings zu Arbeitslohn führt und ob die Änderungsvoraussetzungen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) vorliegen.