FG München - Urteil vom 22.04.2013
7 K 2640/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1308

Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Pkw im Wege des verbilligten Behördenleasings Sonderkonditionen aus dem Leasingvertrag als neue Tatsache

FG München, Urteil vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 7 K 2640/11

DRsp Nr. 2014/464

Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Pkw im Wege des verbilligten Behördenleasings Sonderkonditionen aus dem Leasingvertrag als neue Tatsache

1. Der von der Behörde als Leasing-Nehmer an den Arbeitnehmer weitergegebene Vorteil bei Kfz-Überlassung im Wege des verbilligten Behördenleasings besteht in der Differenz zwischen den von Dritten erhobenen und den dem Arbeitnehmer eingeräumten Leasingraten. Eine Reduzierung des Vorteils wegen üblicher Preisnachlässe ist nicht vorzunehmen. 2. War dem FA bei der erstmaligen Veranlagung des Arbeitnehmers das Bestehen von Sonderkonditionen aus dem Leasingvertrag dem Grunde nach und auch hinsichtlich der Höhe der daraus resultierenden finanziellen Vorteile unbekannt, liegt insoweit eine neue Tatsache vor, die zur Änderung des dem Arbeitnehmer gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheids berechtigt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre nachträglich wegen des Vorliegens neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden konnten.