BFH - Zwischenurteil vom 07.11.2013
X K 13/12
Normen:
GVG § 198 Abs. 1, ÜberlVfRSchG Art. 23 Satz 2, 3;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 38
AnwBl 2014, 275
AuR 2014, 290
BB 2013, 3093
BFH/NV 2014, 259
BStBl II 2014, 179
DB 2013, 15
DB 2013, 2906
DB 2013, 8
DStR 2013, 11
DStRE 2014, 299
NJW 2014, 256
wistra 2014, 4

Begriff der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 GVG

BFH, Zwischenurteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen X K 13/12

DRsp Nr. 2013/25213

Begriff der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 GVG

1. Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nur dann "unangemessen" i.S des § 198 GVG, wenn eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen feststellbar ist.2. Die gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Vordergrund stehende Einzelfallbetrachtung schließt es aus, konkrete Fristen für die Gesamtdauer eines Verfahrens zu bezeichnen, bei deren Überschreitung die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen ist. Allerdings spricht bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem bei derartigen Verfahren typischen Ablauf keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, eine Vermutung dafür, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht das Verfahren unbearbeitet lässt.