Begriff der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 GVG
BFH, Zwischenurteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen X K 13/12
DRsp Nr. 2013/25213
Begriff der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198GVG
1. Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nur dann "unangemessen" i.S des § 198GVG, wenn eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen feststellbar ist.2. Die gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Vordergrund stehende Einzelfallbetrachtung schließt es aus, konkrete Fristen für die Gesamtdauer eines Verfahrens zu bezeichnen, bei deren Überschreitung die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen ist. Allerdings spricht bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem bei derartigen Verfahren typischen Ablauf keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, eine Vermutung dafür, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht das Verfahren unbearbeitet lässt.
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