BFH - Urteil vom 11.12.2012
IX R 7/12
Normen:
EStG 1999 § 17 Abs. 1; EStG 1999 § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3822/11

Begriff der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

BFH, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen IX R 7/12

DRsp Nr. 2013/3280

Begriff der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

Der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Normenkette:

EStG 1999 § 17 Abs. 1; EStG 1999 § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an der B-AG mit einem Aktienbestand beteiligt, der bis zum 28. Dezember 1997 13,52 %, seit dem 29. Dezember 1997 9,98 % und seit dem 27. Dezember 1998 9,22 % betrug. Am 1. Dezember 1999 (Streitjahr) veräußerte der Kläger 50 000 Aktien und erzielte dabei einen Gewinn von 12.867.935 DM, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zunächst voll der Besteuerung nach § 17 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) unterwarf.