BFH - Urteil vom 11.12.2012
VII R 33/11
Normen:
VO (EG) Nr. 116/2009;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5936/08

Begriff des archäologischen Gegenstades im Sinne der Verordnung (EG) über die Ausfuhr von Kulturgütern (VO Nr. 116/2009); Zulässigkeit der Ausfuhr antiker Münzen

BFH, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen VII R 33/11

DRsp Nr. 2013/4444

Begriff des archäologischen Gegenstades im Sinne der Verordnung (EG) über die Ausfuhr von Kulturgütern (VO Nr. 116/2009); Zulässigkeit der Ausfuhr antiker Münzen

Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) über die Ausfuhr von Kulturgütern (VO Nr. 116/2009) sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermögen, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine "archäologischen Gegenstände" oder Funde. Antike Münzen können archäologische Gegenstände sein.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 116/2009;

Gründe

I.