BFH - Urteil vom 14.11.2012
I R 53/11
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3702/07

Begriff des bestimmten Sachverhalts i.S. von § 174 Abs. 4 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen I R 53/11

DRsp Nr. 2013/4828

Begriff des bestimmten Sachverhalts i.S. von § 174 Abs. 4 S. 1 AO

1. NV: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Konsequenzen gezogen werden (§ 174 Abs. 4 S. 1 AO). 2. NV: Der Begriff des "bestimmten Sachverhalts" ist nicht periodenbezogen einschränkend auszulegen. Die "richtigen steuerlichen Folgerungen" sind ohne Rücksicht auf den Besteuerungszeitraum zu ziehen.

Der Begriff des bestimmten Sachverhalts i.S. von § 174 Abs. 4 S. 1 AO ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, die Körperschaftsteuerfestsetzung für das Streitjahr (1990) nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.