BFH - Urteil vom 22.02.2021
IX R 13/19
Normen:
EStG § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23; AO § 42;
Fundstellen:
BB 2021, 2095
BB 2022, 45
BFH/NV 2021, 1169
DStZ 2021, 735
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 287/17

Begriff des Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStGBestimmung der Bemessungsgrundlage für die AfA eines im Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft befindlichen Gebäudes nach Aufgabe der gewerblichen Prägung der Gesellschaft

BFH, Urteil vom 22.02.2021 - Aktenzeichen IX R 13/19

DRsp Nr. 2021/11937

Begriff des Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die AfA eines im Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft befindlichen Gebäudes nach Aufgabe der gewerblichen Prägung der Gesellschaft

1. NV: Eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre gewerbliche Prägung verliert. 2. NV: Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft —hier Gebäude— wegen des Wegfalls der gewerblichen Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter als fiktive Anschaffungskosten anzusetzen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29.03.2019 – 3 K 287/17 aufgehoben.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011, jeweils datierend vom 16.07.2014, sowie für 2012, datierend vom 29.07.2014, sämtlich in Gestalt der gemeinsamen Einspruchsentscheidung vom 21.11.2017, werden mit der Maßgabe geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung