Begriff des Firmenwerts; verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH durch Zahlung eines nicht nachgewiesenen Firmenwerts beim Erwerb eines Einzelunternehmens von einem Angehörigen der GmbH-Gesellschafter
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 12 K 8179/04 B
DRsp Nr. 2008/3967
Begriff des Firmenwerts; verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH durch Zahlung eines nicht nachgewiesenen "Firmenwerts" beim Erwerb eines Einzelunternehmens von einem Angehörigen der GmbH-Gesellschafter
1. Der Firmenwert wird allgemein als der Mehrbetrag angesehen, um den der Ertragswert des Unternehmens den Gesamtwert der Vermögenswerte abzüglich der Schulden übersteigt. Es ist nicht möglich, den Firmenwert in einzelne Positionen wie "Kundenstamm", "Lage", "Einstieg in ein Mietverhältnis", "Übernahme des Personals" aufzuspalten und jeder dieser besonderen Positionen einen bestimmten Wert beizumessen. Derartige Faktoren können nur dann einen Firmenwert begründen, wenn sie besondere Vorteile gegenüber anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern bringen, z.B. weil der Erwerber besonders günstige Konditionen eines Mietvertrages übernehmen kann oder weil ein besonderes Know-how des Personals vorhanden ist. Allein die Möglichkeit, einen Mietvertrag zu übernehmen oder das vorhandene Personal - mag es auch kompetent und freundlich sein - weiterzubeschäftigen, führt nicht zur Entstehung eines Firmenwertes.
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