BFH - Urteil vom 17.11.2015
VIII R 55/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KAGG § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; InvStG § 3 Abs. 4, § 18 Abs. 1; EStG 2002 § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 252, 372
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1902/08

Begriff des Gewinns i.S. von § 39 Abs. 1 S. 1 KAGGZuweisung von Totalverlusten aus Termingeschäften an einzelne Anteilsscheininhaber

BFH, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen VIII R 55/12

DRsp Nr. 2016/6043

Begriff des Gewinns i.S. von § 39 Abs. 1 S. 1 KAGG Zuweisung von Totalverlusten aus Termingeschäften an einzelne Anteilsscheininhaber

1. Die in § 39 Abs. 1 KAGG enthaltene Verweisung auf private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) führte nicht zur Anwendung der Regelung über die Verlustverrechnungsbeschränkungen auf Ebene des Investmentfonds (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 45/09, BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479). 2. Das Merkmal des "Gewinns" in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasste auch einen zum Ende des Geschäftsjahres auf Ebene des Investmentfonds verbleibenden Totalverlust aus Termingeschäften. Ein solcher Totalverlust zum Ende des Geschäftsjahres aufgrund von Termingeschäftsverlusten war als negativer ausschüttungsgleicher Ertrag dem Anteilsscheininhaber zuzuweisen. 3. Die Regelungen in § 18 Abs. 1 und § 3 Abs. 4 InvStG sehen keine Überleitung von Verlusten aus Termingeschäften, die unter Geltung des KAGG erzielt und vorgetragen wurden, mit Neuerträgen, die unter Geltung des InvStG erzielt wurden, auf Ebene des InvStG vor. Sie sind jedenfalls deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil nach dem BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2007 (BStBl I 2008, 375) die Verrechnung solcher Altverluste mit Neuerträgen aus Termingeschäften im Billigkeitswege von der Finanzverwaltung gewährt wird.

Tenor