FG Hessen - Urteil vom 14.11.2012
4 K 1902/08
Normen:
InvStG § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2013, 214
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1035

Steuerliche Behandlung von Altverlusten aus Termingeschäften vor Einführung des InvStG

FG Hessen, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 1902/08

DRsp Nr. 2013/2997

Steuerliche Behandlung von Altverlusten aus Termingeschäften vor Einführung des InvStG

Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden waren, können auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes nicht mit Erträgen verrechnet werden, die im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt worden sind und bei denen es sich nicht um Erträge aus Termingeschäften handelt. Der Umstand, dass § 3 Abs. 4 InvStG eine Verrechnung mit Alt-Verlusten aus Termingeschäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen Mieterträgen oder sonstigen Erträgen im Sinne des Investmentsteuergesetzes nicht zulässt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG..

Normenkette:

InvStG § 3 Abs. 4;

Tatbestand: