BFH - Urteil vom 10.12.2013
VIII R 10/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 920/08

Begriff des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen VIII R 10/11

DRsp Nr. 2014/6410

Begriff des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

NV: Allein die unterlassene Mitteilung entscheidungserheblicher Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen. Diese Frage stellt sich allerdings nur dann, wenn nicht schon vor Erlass des Bescheids ein grob schuldhaftes Fehlverhalten des Steuerpflichtigen vorgelegen hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75).

Es stellt sich als dem Mandanten zuzurechnendes grobes Verschulden des steuerlichen Beraters dar, wenn dieser dem Finanzamt nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ihm bekannte rechtserhebliche Tatsachen und Beweismittel übermittelt, die zu einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung hätten führen können.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre (2002 bis 2004) aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zu Gunsten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert werden können.