BFH - Urteil vom 31.08.2022
X R 29/20
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa S. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa S. 5; AO § 157 Abs. 2; AO § 179 Abs. 1; AO § 182 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 2016;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 180
DStR 2022, 2477
DStRE 2022, 1528
NJW 2022, 3734
NZA-RR 2023, 50
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 159/19

Begriff des Jahres des Rentenbeginns im Sinne von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStGErmittlung des steuerfreien Anteils einer AltersrenteBindungswirkung der Festsetzung des steuerfreien Teilbetrags der Rente

BFH, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen X R 29/20

DRsp Nr. 2022/17216

Begriff des Jahres des Rentenbeginns im Sinne von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG Ermittlung des steuerfreien Anteils einer Altersrente Bindungswirkung der Festsetzung des steuerfreien Teilbetrags der Rente

1. Das —für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche— "Jahr des Rentenbeginns" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG) ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt. 3. Der erstmals für das Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre keine Bindungswirkung. Ein eventueller Fehler, der dem FA in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen ist, ist daher nicht in die Folgejahre zu übernehmen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 02.09.2020 – 2 K 159/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.