BFH - Beschluss vom 01.10.2015
II B 23/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 47
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1217/14

Begriff des Lebenspartners i.S. von § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG

BFH, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen II B 23/15

DRsp Nr. 2015/19885

Begriff des Lebenspartners i.S. von § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG

NV: Der in § 15 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG verwendete Rechtsbegriff "Lebenspartner" ist im Sinne des LPartG zu verstehen; das umgangssprachliche Verständnis dieses Begriffs ist nicht maßgebend.

Der Begriff des "Lebenspartners" in § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG ist nur als Lebenspartner i.S. des LPartG zu verstehen (BFH - II R 65/11 - 24.04.2013).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2015 7 K 1217/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob der in § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verwendete Begriff "Lebenspartner" im umgangssprachlichen Sinn oder als Rechtsbegriff im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zu verstehen ist, ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).