BGH - Beschluß vom 02.11.2005
IV ZR 57/05
Normen:
BGB § 117 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 283
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 81/04
LG Duisburg, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 61/03

Begriff des Scheingeschäfts

BGH, Beschluß vom 02.11.2005 - Aktenzeichen IV ZR 57/05

DRsp Nr. 2005/20824

Begriff des Scheingeschäfts

Ist eine zivilrechtliche Regelung von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegenüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, so liegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor.

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beklagte rügt zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch rechtsfehlerhafte Anwendung der prozessualen Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf dieser Verletzung beruht das angefochtene Urteil.