BFH - Urteil vom 13.12.2012
IV R 51/09
Normen:
EStG 2000 § 3c; EStG 2001 § 3c Abs. 2, § 52 Abs. 8a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1039/08 393

Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs von Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen

BFH, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen IV R 51/09

DRsp Nr. 2013/1502

Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs von Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen

1. Ausgaben stehen nur dann in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG in seiner bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung), wenn bereits im Veranlagungszeitraum des (zunächst) vollen Betriebsausgabenabzugs Grund und Reichweite der Steuerfreiheit korrespondierender Einnahmen gesetzlich geregelt sind.2. § 3c Abs. 2 EStG in seiner ab dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) ist auf vor diesem Zeitpunkt geleistete Aufwendungen nicht (rückwirkend) anwendbar.

Normenkette:

EStG 2000 § 3c; EStG 2001 § 3c Abs. 2, § 52 Abs. 8a;

Gründe

A.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 2. bis 7. gründeten zusammen mit der A-GmbH (GmbH) mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1997 die X-GbR (GbR) mit Sitz in B. Zweck der GbR war die Verwaltung des eigenen Vermögens. Geschäftsführende Gesellschafterin war die nicht am Vermögen der GbR beteiligte GmbH, die mit Verschmelzungsvertrag vom 5. April 2005 auf die Y-GmbH --die Klägerin zu 1.-- verschmolzen wurde. Die Kläger zu 2. bis 7. waren als Gesellschafter mit Kapitalanteilen in Höhe von (jeweils) ... bis ... Mio. DM (insgesamt ... Mio. DM) beteiligt.