BFH - Beschluss vom 20.08.2012
III B 196/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 48
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1816/08

Begriff des Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen III B 196/11

DRsp Nr. 2012/22068

Begriff des Verfahrensfehlers

1. NV: Hat das FG sein Urteil auf zwei Begründungen gestützt, gehört es zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels, dass die vorgetragenen Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, beide Begründungen berühren. 2. NV: Mit der pauschalen Behauptung, wegen eines fehlenden rechtlichen Hinweises durch das FG habe kein entsprechender Tatsachenvortrag erfolgen können, wird das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Ein vermeintlicher Fehler des Finanzamts im Einspruchsverfahren stellt keinen revisiblen Verfahrensmangel im gerichtlichen Verfahren dar.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der Versäumung der für seine Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Einlegungsfrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§ 56 FGO). Jedenfalls genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.