BFH - Urteil vom 22.11.2012
III R 66/11
Normen:
EStG § 24a S. 1; EStG § 24a S. 5; EStG § 10d;
Vorinstanzen:
FG des Landes Sachsen-Anhalt, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1832/08

Begründetheit der Revision des Finanzamts betreffend die Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages, da es nicht zu einer Änderung des zu versteuernden Einkommens kommen kann

BFH, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen III R 66/11

DRsp Nr. 2013/2797

Begründetheit der Revision des Finanzamts betreffend die Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages, da es nicht zu einer Änderung des zu versteuernden Einkommens kommen kann

NV: Folgt man der Ansicht, dass nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und nicht bereits auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen sind, führt dies zwar zunächst zu einer entsprechend höheren Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag. Der Abzug des Altersentlastungsbetrags wirkt sich dann jedoch auf den zu berücksichtigenden Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften aus und mindert diesen.

Normenkette:

EStG § 24a S. 1; EStG § 24a S. 5; EStG § 10d;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die im Jahr 1939 geborene Klägerin erzielte im Veranlagungszeitraum 2005 neben Einkünften aus Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 3.741 €.